DSGVO & Google Analytics – Passt das zusammen?

Gastbeitrag

DSGVO & Google Analytics – Passt das zusammen?

Google Analytics ist wohl das bekannteste Analysetool für Internetseiten. Nicht nur die Sammlung personenbezogener Daten ist hierbei interessant, sondern vor allem auch die Auswertung bezüglich des Verhaltens einzelner Besucher auf Webseiten. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 EU-weit verbindlich ist, soll Nutzern mehr Kontrolle darüber geben, was mit ihren Daten geschieht.

Als Betreiber einer Webseite müssen Sie daher dafür sorgen, dass Google Analytics datenschutzkonform in diese eingebunden wird. Die Nutzer müssen Sie im Zuge der Datenschutzerklärung zudem ausreichend über den Einsatz von Trackingtools informieren.

Aber ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO nicht nur in bestimmten Fällen möglich? Einer dieser Fälle ist etwa, wenn der Dateninhaber seine Zustimmung gibt. Bedeutsam ist aber auch, dass die Verarbeitung möglich ist, wenn damit berechtigte Interessen des Verantwortlichen gewahrt werden. Das gilt, solange keine schutzwürdigen Interessen des Nutzers überwiegen.

Datenschutzfrage Google Analytics – Was sollten Sie bei der Nutzung beachten?

Um zu vermeiden, jeden Nutzer der Webseite separat um die Einwilligung bitten zu müssen, seinen Besuch durch Google Analytics auswerten zu dürfen, sollten Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google abschließen. Die DSGVO-konforme Nutzung von Google Analytics schließt auch ein, dass Sie einem Nutzer die Möglichkeit geben müssen, die Erfassung und Auswertung seiner Daten zu unterbinden. Das sollte er über ein Browser-Add-On oder über einen Opt-Out-Cookie erreichen können.

Weiterhin sollten Sie den „_anonymizeIp()“-Tracking-Code aktivieren, um zu verhindern, dass die vollständige IP-Adresse eines Nutzers an Google übermittelt werden kann. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit zu einer Person verhindert.

Sie können aus verschiedenen Zeiträumen wählen, nach deren Ablauf die Daten jeweils automatisch gelöscht werden. Besteht kein zwingender Grund, personenbezogene Daten länger aufzubewahren, sollten Sie den kürzesten Zeitraum von 14 Monaten auswählen.

Was kann alternative Trackingsoftware bieten?

Google Analytics war rechtlich noch nie völlig unbedenklich. Aber es gibt auch Alternativen: Matomo (ehemals Piwik) bietet beispielsweise den Vorteil eines eigenen Servers, weswegen das Tool allerdings auch selbständig installiert werden muss. Als Alternative zum eigenen Server gibt es auch eine Cloud-Lösung.

Nutzen Sie Matomo, sind Sie grundsätzlich wesentlich unabhängiger und können Ihren Nutzern mehr Rechtssicherheit bieten. Noch dazu liefert das Tool eine höhere Datenqualität und exaktere Analysen als der Marktführer. Anders als bei diesem gibt es bei Matomo auch keine Speicherlimits, was insbesondere für Webseiten mit hohem Traffic interessant ist. Eine nähere Betrachtung kann sich durchaus lohnen: Beitrag „Matomo als Google Analytics Alternative

Mehr Informationen zum Datenschutz bei Google Analytics erhalten Sie unter https://www.datenschutz.org/google-analytics-datenschutz/.


Gastautor Alexander Kretschmar
Alexander Kretschmar

Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen sowie Digitalthemen.

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